Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Die Rechtsbeziehungen aus diesem Vertrag zwischen Auftragnehmer und der TPA Technical Process and Automation GmbH, nachstehend TPA GmbH genannt, richten sich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Die Einkaufsbedingungen sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden auf diesen Vertrag keine Anwendung.
2. Bestellung und Annahme sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsschluss sind nur wirksam, wenn sie von TPA GmbH schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsschluss.
3. Sofern keine abweichende Vereinbarung schriftlich getroffen wurde, sind die Rechnungen in zweifacher Ausfertigung an die Rechnungsprüfung des belieferten Werkes von TPA GmbH zu leiten. Beziehen sich die Rechnungen auf Lieferungen an Niederlassungen von TPA GmbH , sind sie an die jeweilige Niederlassung zu senden, wenn diese den Auftrag erteilt hat, und an die Zentrale Rechnungsprüfung von TPA GmbH , wenn der Auftrag von der Zentrale erteilt wurde. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen TPA GmbH abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen; das gilt nicht für den verlängerten Eigentumsvorbehalt sowie für Abtretungen an Unternehmen, an welchen die TPA GmbH mit über 50% direkt oder indirekt beteiligt ist.
4. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Interna, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Sie dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände sowie vertrauliche Angaben, die dem Auftragnehmer von TPA GmbH zur Verfügung gestellt oder von ihr bezahlt werden, bleiben Eigentum von TPA GmbH . Sie dürfen Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von TPA GmbH für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
5. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe und Unruhen befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung auch im Verzugsfalle von den Leistungspflichten.
6. Der Auftragnehmer muss für seine Lieferungen oder Leistungen die neuesten anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften sowie die vereinbarten technischen Daten einhalten. Für Materialien, die aufgrund von Gesetzen, Verordnungen, sonstigen Bestimmungen oder aufgrund ihrer Zusammensetzung und ihrer Wirkung auf die Umwelt eine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang und Abfallbeseitigung erfahren müssen, wird der Auftragnehmer an TPA GmbH mit dem Angebot ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt und ein zutreffendes Unfallmerkblatt (Transport) übergeben. Im Falle von Änderungen der Materialien oder der Rechtslage wird der Auftragnehmer an TPA GmbH aktualisierte Daten- und Merkblätter übergeben.
7. Wird die Gewährleistungsfrist nicht gesondert vereinbart, beträgt sie 12 Monate, sofern nicht gesetzlich eine längere Gewährleistungsfrist gilt. Dies betrifft auch den Mehrschichtbetrieb. Mängel der Lieferung oder Leistung hat TPA GmbH , sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8. Der Auftragnehmer haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Lieferungen und Leistungen aus der Verletzung erteilter oder angemeldeter Schutzrechte ergeben. Der Auftragnehmer stellt TPA GmbH von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Rechte frei. Mit der Lieferung eines urheberrechtlich geschützten Werkes erhält TPA GmbH vom Auftragnehmer ein ausschließliches Nutzungsrecht.
9. Stellt der Auftragnehmer seine Zahlungen ein oder wird das Konkursverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist TPA GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit kein Rücktritt erfolgt, kann TPA GmbH einen Betrag von 5% der Vergütung als Sicherheit für alle vertraglichen Ansprüche bis zum Ablauf der vertraglichen Gewährleistungsfrist einbehalten.
10. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Für die Auslegung des Vertrages ist der deutsche Wortlaut maßgebend. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze im Haager Kaufrechtsübereinkommen ist ausgeschlossen. Erfüllungsort für die Lieferungen oder Leistungen ist das Werk oder die Niederlassung von TPA GmbH , an welche(s) geliefert werden soll. Im Übrigen ist Erfüllungsort Düsseldorf. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Düsseldorf. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. TPA GmbH ist berechtigt, auch am Sitz des Auftragnehmers Klage zu erheben.
Stand 03/11